Liefer- und Gewährleistungsbedingungen

Hydrema Baumaschinen GmbH

I. Angebot

1. Die nachstehenden Liefer- und Gewährleistungsbedingungen liegen allen Angeboten
und Lieferungen des Lieferers zugrunde, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Lieferers.

2. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Angebote, mündliche Vereinbarungen und
einseitige Erklärungen der Mitarbeiter des Käufers und/oder Lieferers werden erst durch
die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich.

II. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
des Lieferers.

2. Der Lieferer behält sich vor, konstruktive Veränderungen und Änderungen der Materialverwendung
und Ausführung vorzunehmen.

III. Preis und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich ohne Verladung und ohne Verpackung ab Werk. Auf die vereinbarten
Preise wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet.
Die Rechnungen des Lieferers sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne
jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Erfüllung des Zahlungsanspruchs des Lieferers tritt
mit Eingang der Zahlung auf einer Bankverbindung des Lieferers, bei Scheckzahlung
mit Gutschrift des Schecks, ein. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung durch den Lieferer
spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ein. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der
Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz
geltend zu machen. Der Lieferer kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2. Beim Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Lieferer
nach Vertragsabschluß bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Käufers zu mindern, ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und
unbeschadet der vorstehenden Rechte unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf
Kosten des Käufers zurückzunehmen.

IV. Lieferzeit
1. Dem Lieferer mit der Auftragsbestätigung bestätigten Liefertermine oder Lieferfristen
gelten nur als annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der durch
den Käufer gegengezeichneten Auftragsbestätigung und dem Eingang einer ggf. vereinbarten
Anzahlung.

2. Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist sind eingehalten, wenn bis zu diesem Termin der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung,
Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhersehbaren
Hemmnissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der
Lieferer dem Käufer in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

4. Der Käufer kann in den vorgenannten Fällen vom Lieferer eine Erklärung verlangen, ob
er vom Vertrag zurücktritt oder in angemessener Frist liefert. Erklärt der Lieferer auf eine
derartige Aufforderung nichts, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche
sind in diesem Fall ausgeschlossen.

V. Gefahr, Übergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe oder der Absendung der Lieferteile auf
den Käufer über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen
hat.

2. Verzögert sich Übergabe bzw. der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. Jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers eine Versicherungen
zu bewirken, wenn er dies verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Käufer unbeschadet auf Rechte aus Abschnitt VII., entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Dem Lieferer bleibt das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen vorbehalten, bis
der Käufer sämtliche Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung, auch
aus früheren und zukünftigen Lieferungen, erfüllt hat.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu benutzen.
Jede Verfügung über die gelieferten Waren (z. B. Weiterverkauf, Vermietung,
Verpfändung, sicherungsweise Übereignung usw.) ist dem Käufer nur mit ausdrücklicher,
vorheriger Genehmigung des Lieferers gestattet. Der Käufer tritt bereits jetzt alle
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen
den Dritten erwachsen. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach
der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt.

3. Der Lieferer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einsatz erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird der
Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft,
so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware als abgetreten.

4. Ein Pfändungsversuch von dritter Seite ist dem Lieferer sofort schriftlich anzuzeigen.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Lieferers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der
Käufer.

6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als 25 % übersteigt.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer
berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung in Besitz zu nehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

8. Die Inbesitznahme aufgrund Eigentumsvorbehalts durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet oder der Käufer
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften
gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - unbeschadet
Abschnitt IX. Ziffer 4 - 12 Monate, jedoch nicht mehr als 1000 Betriebsstunden
seit Erstinbetriebnahme.

2. Der Käufer hat den Liefergegenstand unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb
einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich,
schriftlich anzuzeigen. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich
die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den
Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

3. Die Gewährleistung umfasst nach billigem Ermessen des Lieferers den Ersatz oder die
Reparatur solcher Teile, die aufgrund der vorgenommenen Prüfung Material- und Bearbeitungsfehler
aufweisen. Die ausgewechselten Teile gehen in das Eigentum des Lieferers
über.

4. Ist der Lieferer zur Nachbesserung verpflichtet, ist dieser berechtigt, Transportkosten
und Reisekosten, welche über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen,
abzulehnen.

5. Für gebrauchte Liefergegenstände und für Verschleißteile ist jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen.

6. Während der Gewährleistungsfrist ist der Kunde nicht berechtigt, Reparaturen selbst
vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen; anderenfalls erlischt die Gewährleistungspflicht.
Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand nicht sachgemäß unter
normalen Bedingungen und unter Beachtung der Betriebsvorschriften oder der besonderen
Anweisungen des Lieferers verwendet wird oder wenn der Schaden aus sonstigen
Gründen vom Käufer oder Nutzer zu vertreten oder durch Unfall entstanden ist.

7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig
- ausgeschlossen.

VIII. Datenschutz
Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages werden
die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.

IX. Recht des Käufers auf Rücktritt
1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt für den Lieferer.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt
der Käufer dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit
der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung
ablehne und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

3. Der Käufer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte, angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden erfolglos
verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch bei Unmöglichkeit oder
Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

4. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf
Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht
an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

X. Rechte des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen,
sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich
sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das
Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Will der Lieferer
vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite
des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Schadenersatzansprüche
1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Lieferer auf Schadenersatz
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen
und Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferer jedoch nur, wenn sie eine wesentliche
vertragliche Pflicht verletzen. Die Haftung des Lieferers umfasst in keinem Fall - außer
bei Vorsatz - Folgeschäden sowie solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise
nicht erwartet werden konnten.

2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die gesetzliche Haftung
des Lieferers gegenüber dem Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für
das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weimar. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz
des Käufers zu klagen.

Stand: März 2014

Herunterladen

Karte anzeigen ›

Händler suchen

Nach Standort

Nachrichten

Was geht

WELCOME TO HYDREMA DAYS 2023

Do you work in construction, agriculture or forestry? Then we'd love to invite you and you...
icon-pin Finde uns
icon-request Fordern Sie
icon-contact Kontakt
Rückruf
anfordern
icon-arrow-down

Haben Sie eine Frage über unsere Produkte oder Dienstleistungen? Oder möchten Sie von Ihrem lokalen Vertriebsmitarbeiter kontaktiert werden? Bitte füllen Sie das Formular aus.

Zentrale für Ersatzteile +49 3643-461400

Et-bestellung@hydrema.com Kromsdorfer Straße 18
D-99427 Weimar

Niederlassung Nord
Gewerbepark 5, 16833 Fehrbellin
+49 33932 - 5810

Niederlassung Mitte
Kromsdorfer Str. 18, 99427 Weimar
+49 3643 – 4610