Vermietung und Überlassung

Hydrema Baumaschinen GmbH

I. Allgemeines
Für die Vermietung von Baumaschinen und sinngemäß für die Bereitstellung von
Überbrückungs- und Vorführmaschinen gelten die nachfolgenden Bedingungen:

1. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie von der Hydrema
Baumaschinen GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
 
2. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben der
Auftrag und die anderen Bedingungen davon unberührt.

II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung
1. Die Hydrema Baumaschinen GmbH vermietet Geräte und dessen Zubehör in
einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand sowie den erforderlichen Unterlagen.
 
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät und dessen Zubehör rechtzeitig vor Absendung/
Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung
trägt der Mieter.
 
3. Mängel sind spätestens bei Übergabe des Gerätes und dessen Zubehör auf dem
Lieferschein zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Feststellung.
 
4. Die Kosten zur Behebung der von der Hydrema Baumaschinen GmbH zu vertretenden
und von ihr anerkannten Mängel an der Mietsache, trägt die Hydrema
Baumaschinen GmbH. Eine Anerkennung von Mängeln wegen Reifenverschleiß,
Reifendefekt und auf Reifenersatz sowie durch unsachgemäße Nutzung während
der Mietdauer, ist ausgeschlossen.
 
5. Der Vermieter beseitigt die von ihm anerkannten Mängel. Er kann die Beseitigung
auch durch den Mieter vornehmen lassen. In diesem Falle trägt der Vermieter
höchstens Instandsetzungskosten in der Höhe, in der sie bei ihm selbst
entstanden wären. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um
die Zeit von der Anzeige bis zur Beseitigung des Mangels. Für diesen Zeitraum
ist eine Miete zu entrichten.
 
6. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache durch die Mängelbeseitigung
in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der
Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte.
 
7. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
 
8. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit gegen ein gleichwertiges
Mietobjekt auszutauschen.
 
III. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag am vereinbarten Bereitstellungs-
bzw. Rückgabeort. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist
dem Vermieter unverzüglich, mindestens aber 48 Stunden vor Mietende, schriftlich
mitzuteilen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Mietzeit besteht nicht.
 
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen und vermieteten Zubehör, vor allem den mit vermieteten
Arbeitswerkzeugen in ordnungsgemäßen Zustand, entsprechend den vereinbarten
Bedingungen, auf dem vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft und der
Vermieter die Rücknahme unterschriftlich bestätigt hat.
 
3. Bei Tages-, Wochen- und Monatsmieten gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe
voll als Mietzeit. Diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelungen bedürfen
der schriftlichen Vereinbarung.
 
4. Wird vom Vermieter die Übergabe direkt an einen anderen Mieter gewünscht, so
endet die Mietzeit an dem vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die
Kosten für den Transport sind vom ursprünglichen Mieter anteilig zu tragen.
 
5. Wird das Gerät und/oder und dessen Zubehör später als vereinbart zurückgegeben,
so endet die Mietzeit mit dem Tag der Rückgabe. Die Mietüberschreitung ist
dem Vermieter zu vergüten.
 
6. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit behält sich die Hydrema Baumaschinen
GmbH vor, zusätzlich zu den berechnenden Mietkosten einen Schadensersatzanspruch
geltend zu machen, der durch die Nichteinhaltung der veränderten
Mietzeit entstanden ist oder deshalb durch Dritte gegenüber der Hydrema
Baumaschinen GmbH Geltend gemacht wird.
 
7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes
und dessen Zubehörs entstanden sind, soweit er nicht die Ursache mit Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit gesetzt hat. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten haftet
der Vermieter nicht für seine Erfüllungsgehilfen. Personal, welches der Vermieter
zur Bedienung des Gerätes stellt, gilt ausschließlich als Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfe des Mieters.
 
IV. Berechnung und Zahlung der Miete
1. Der Mietabrechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden
zugrunde gelegt. Berechnung einer wöchentlichen Miete basiert auf 5 Arbeitstagen
und eine monatliche Miete basiert auf 20 Arbeitstagen.
 
2. Die Mindestmietdauer beträgt ein Tag. Die volle Miete ist auch dann zu zahlen,
wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.
 
3. Über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden,
für die ein Zuschlag von mindestens 1/8 des Tagessatzes nachberechnet wird.
 
4. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät und ggf. mitgelieferte
Arbeitswerkzeuge. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport,
Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
 
5. Die Miete und die Nebenkosten sind spätestens bei Übergabe des Gerätes im
Voraus zu zahlen, wenn keine anderweitige Vereinbarung besteht. Die Erfüllung
des Zahlungsanspruchs des Lieferers tritt mit Eingang der Zahlung auf einer
Bankverbindung des Lieferers ein. Forderungen des Vermieters bei Verzug mit
Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über den Basiszinssatz zu verzinsen, soweit
der Vermieter nicht aus einem anderen Rechtsgrund einen höheren Zinssatz berechnen
kann. Der Vermieter kann weitergehenden Schadenersatz geltend machen.
 
6. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt
oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden
Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe,
durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr
zumutbar ist, ist der Vermieter berechtigt, das Gerät und dessen Zubehör unverzüglich,
ohne Anrufung eines Gerichts, wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät zum Abtransport zu ermöglichen.
Entstehen dem Vermieter aus vorzeitiger Beendigung der vereinbarten
Mietdauer Kosten bzw. Schäden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
 
7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von entstandenen und
vom Vermieter bestrittenen Gegenansprüchen des Mieters sind im Geschäftsverkehr
mit Kaufleuten ausgeschlossen. Im Übrigen stehen dem Mieter nur Zurückhaltungsrechte
aus demselben Rechtsverhältnis und Aufrechnungen mit unbestrittenen
oder rechtskräftig titulierten Forderungen gegen den Vermieter zu.
 
8. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände
aus früheren Geschäften zwischen den Vertragspartnern. Der Vermieter
ist zur Freigabe von Sicherungsgut verpflichtet, soweit der Zeitwert der Sicherungsgüter
seine Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
 
9. Der Vermieter ist berechtigt, jeweils nach 5 Tagen Mietdauer Zwischenabrechnungen
zu erstellen. Der Rechnungsbetrag ist nicht skontofähig außer bei Zahlung
per Bankeinzug in Höhe von 2%.
 
V. Unterhaltungspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet:
 
a) das gemietet Gerät und dessen Zubehör gerätespezifisch einzusetzen und in
jener Weise vor Überbeanspruchung, Beschädigung oder Verlust zu schützen,
 
b) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes und dessen Zubehör Sorge
zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten.
Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen.
 
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt
verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von
originalen Hydrema Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
 
d) das Gerät und dessen Zubehör in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und
komplettem Zustand zurückzuliefern.
 
2. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt V. Ziff. 1 d) bezeichneten Zustand
zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung
des Mieters, sofort mit der Beseitigung von Schäden zu beginnen. Die
Mietzeit verlängert sich bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht
dem Vermieter weiterer Schaden, so ist dieser vom letzten Mieter zu ersetzen.
 
3. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder
durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem
Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten
des Gerätestandortes zu erlauben.
 
VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf das Gerät und dessen Zubehör einem Dritten weder weitervermieten,
noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art
an dem Gerät und dessen Zubehör einräumen.
 
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an
dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich
durch Post-Einschreiben und vorab durch Fax zu benachrichtigen.
 
3. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vor stehenden Bestimmungen zu 1.
und 2., so ist der er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der
diesem daraus entsteht.
 
VII. Verlust der Mietgegenstände
1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu
vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende
Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes und dessen Zubehör einzuhalten, so ist
er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
 
2. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen
Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung
erforderlich ist.
 
3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe
von 75 % weiter zu zahlen.
 
VIII. Sonstige Bestimmungen
1. Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages
werden die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert
und verarbeitet.
 
2. Der Vertragsgegenstand ist ggf. mit einem GPS (Global Position System) ausgestattet.
Die Systemdaten werden in dem zur Abwicklung des Vertrages notwendigem
Umfang genutzt.
 
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weimar
 
4. Der Vermieter versichert das Gerät und dessen Zubehör entsprechend den „Allgemeinen
Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren
oder transportablen Geräten“ (ABMG 2011). Für jeden Versicherungsfall gilt
ein Selbstbehalt von 2.500 € als vereinbart. Liegt die beim Versicherer zu beantragende
Versicherungsleistung unter dem Selbstbehalt, so trägt der Mieter die
Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten vollständig. Der Mieter hat
dem Vermieter die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten. Wenn der Mieter
diese Versicherung nicht in Anspruch nehmen will, verpflichtet sich der Mieter,
das Gerät und dessen Zubehör für die Dauer der Mietzeit im gleichen Umfang,
zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft
noch vor Übergabe des Gerätes dem Vermieter vorzulegen
oder per Fax zu übermitteln.
 
Stand: April 2014

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